Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht übersetzt werden, sie gilt ab dem Stichtag direkt.

Die TÜV Akademie hat dazu kürzlich einen allgemeinen Überblick veröffentlicht, der sich an Hersteller, Händler und Logistiker branchenübergreifend richtet: Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, Vorgaben gegen übermäßige Verpackungen sowie EU-weite Abfallreduktionsziele.

Diese Anforderungen haben unterschiedliche Adressaten. Manche treffen den Erzeuger einer Verpackung, andere unmittelbar Unternehmen, die Verpackungen befüllen: Die 50-%-Leerraumregel für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt beispielsweise ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Reduktionsziele von 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040 (jeweils gegenüber 2018) richten sich dagegen an die Mitgliedstaaten.

Für Amazon-Seller stehen kurzfristig vor allem die EPR-Pflichten im Vordergrund. Je nach eigener Rolle können insbesondere die Benennung eines EPR-Bevollmächtigten und, wenn Sie selbst Erzeuger der Verpackung sind, Anforderungen an die Konformitätsdokumentation hinzukommen. Amazon setzt EPR-Anforderungen technisch durch und kann bei fehlenden Nachweisen Angebote einschränken.

Dieser Artikel zeigt, was für Amazon-Seller und -Vendoren ab dem 12. August 2026 konkret gilt und welche Schritte jetzt anstehen. Stand der Rechtslage: 6. August 2026.

Was die PPWR ändert und warum der 12. August 2026 zählt

Die PPWR wurde am 22. Januar 2025 veröffentlicht, trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026. Für Sie als Amazon-Seller ist der entscheidende Unterschied zur alten Richtlinie nicht das Ausmaß neuer Umweltziele, sondern die Rechtsform: Eine Verordnung gilt unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne 27 verschiedene nationale Umsetzungen.

Registrierungspflichten für Verpackungen bestehen in den meisten EU-Ländern bereits heute; die PPWR harmonisiert zentrale EPR-Vorgaben. Für Amazon-Seller können je nach Rolle insbesondere die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten in anderen Mitgliedstaaten sowie, wenn sie selbst Erzeuger der Verpackung sind, Anforderungen an die Konformitätsdokumentation hinzukommen.

Für Deutschland ist das inzwischen kein offener Punkt mehr: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 12. August 2026 in Kraft. Es löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab, führt aber zentrale Strukturen wie das Verpackungsregister LUCID fort und enthält mehrere Übergangsregelungen. Praktisch bedeutet das für inländische Registrierungen keinen Bruch, rechtlich aber sehr wohl einen Wechsel der Rechtsgrundlage. Die eigentlich neuen Pflichten aus der PPWR betreffen vor allem die anderen EU-Länder, in die Sie liefern.

Wer als Hersteller gilt: Der Endabnehmer entscheidet, nicht das Lager

Der häufigste Irrtum unter Amazon-Sellern lautet: „Ich verkaufe doch nur über amazon.de, das betrifft mich nicht.” Die PPWR definiert den Hersteller im EPR-Sinn in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 danach, wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Für grenzüberschreitende Direktverkäufe stellen Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d klar: Wer aus einem anderen Land direkt an einen Endabnehmer liefert, gilt in diesem Zielland als Hersteller im EPR-Sinn.

Entscheidend ist also nicht Ihr Firmensitz und nicht der Marketplace, über den bestellt wurde, sondern erstens das Land, in dem der Endabnehmer sitzt, und zweitens, dass es sich tatsächlich um einen Endabnehmer handelt und nicht um einen Wiederverkäufer. Ein deutscher Seller, der über amazon.de direkt an einen Verbraucher in Österreich liefert, ist damit in Österreich Hersteller und dort registrierungspflichtig. Verkaufen Sie dagegen an ein Unternehmen, das die Ware unverändert weiterverkauft, kann die Hersteller-Rolle bei einem anderen Glied der Lieferkette liegen, das muss im Einzelfall geprüft werden.

Beim paneuropäischen Versand durch Amazon (Pan-EU-FBA) liegt Ihre Ware zudem in Lagern mehrerer Länder. Der Lagerstandort allein begründet nicht automatisch die Herstellerrolle, ist aber je nach Lieferkette auch nicht ohne jede Bedeutung, maßgeblich bleiben in erster Linie Endabnehmer-Land und wer die Ware anbietet.

Zwei Rollen, zwei Pflichten: Hersteller und Erzeuger nicht verwechseln

Die PPWR verwendet zwei Begriffe, die im Alltag oft durcheinandergeworfen werden, rechtlich aber unterschiedliche Pflichten auslösen:

  • Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, EPR-Rolle): Wer eine Verpackung in einem Land erstmals bereitstellt. Diese Rolle ist für Registrierung, Mengenmeldung und EPR-Beiträge verantwortlich, und genau hier setzt der neue Bevollmächtigte an.
  • Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR, Konformitätsrolle): Wer eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt. Diese Rolle ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich, also für die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation nach Art. 39 PPWR, und ist EU-weit einheitlich, nicht je Land neu zu bestimmen.

Beide Rollen können in derselben Firma zusammenfallen, müssen es aber nicht. Ein Seller, der fertig verpackte fremde Markenware weiterverkauft, ist nicht allein deshalb Erzeuger oder Hersteller im EPR-Sinn. Innerhalb einer nationalen Lieferkette kann die EPR-Herstellerrolle bereits bei einem vorgelagerten Unternehmen liegen. Verkauft der Seller die Ware jedoch grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, kann er dort selbst zum Hersteller im EPR-Sinn werden.

Wer dagegen eine Eigenmarke führt und die Verpackung unter eigenem Namen gestalten oder fertigen lässt, kann zusätzlich Erzeuger der Verpackung sein und damit auch die entsprechenden Konformitätspflichten tragen.

Der Bevollmächtigte in jedem Zielland (EPR-Pflicht)

Ab dem 12. August 2026 müssen Sie als Hersteller im EPR-Sinn nach Art. 45 Abs. 3 PPWR in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen erstmals an Endabnehmer bereitstellen, einen Bevollmächtigten benennen, außer in Ihrem eigenen Sitzland. Der Bevollmächtigte ist eine im Zielland ansässige Person oder Firma, die Sie schriftlich beauftragen, dort Ihre Registrierung, Ihre Mengenmeldungen und die Beitragszahlung zu übernehmen.

In mehreren Ländern ist das keine Neuheit, sondern schon heute nationale Pflicht, etwa in Österreich (seit 2023) und Spanien. Welche weiteren Länder einen Bevollmächtigten verlangen, ändert sich mit der PPWR-Umsetzung laufend, prüfen Sie das für Ihre konkreten Zielländer im jeweiligen nationalen Register.

Spanien gilt nach bisherigem Kenntnisstand als einer der aufwendigsten Fälle: Berichten zufolge braucht es dort zunächst eine spanische Steuernummer und eine notariell beglaubigte und zusätzlich mit Apostille versehene Vollmacht. Bestätigen Sie die genauen Formanforderungen vor der Registrierung direkt bei Ihrem Bevollmächtigten oder dem spanischen Register, da sich Details je nach Vollmachtsart unterscheiden können.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation (Erzeuger-Pflicht)

Nur soweit Sie auch Erzeuger einer Verpackung im obigen Sinn sind, greift zusätzlich Art. 39 PPWR: Mit der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackung die Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR erfüllt. Die technische Dokumentation ist bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren und muss auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können.

Sind Sie reiner Wiederverkäufer fremder Markenware, trifft Sie diese konkrete Pflicht in der Regel nicht, Sie behalten aber als Händler eigene Prüf- und Mitwirkungspflichten.

Wie Amazon die Registrierungspflicht technisch durchsetzt

Amazon fasst alle nationalen Registrierungsnummern unter dem Begriff EPR-Registrierungsnummer (ERN) zusammen. Der verbindliche Weg zur Hinterlegung führt über Seller Central → Kontostatus (Account Health) → Regulatorische Compliance → „Compliance-Informationen einreichen”.

Für die deutsche LUCID-Registrierung weist Amazon darauf hin, dass es nach der Erteilung bis zu 72 Stunden dauern kann, bis die Nummer im öffentlichen Register sichtbar und damit einreichbar ist, eine zu früh eingereichte Nummer wird abgelehnt. Bei anderen nationalen Registern kann die Wartezeit abweichen. Anschließend validiert Amazon die Nummer. Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Land und Compliance-Verfahren; für Italien nennt Amazon beispielsweise bis zu sieben Werktage, bei einzelnen anderen Verfahren können auch längere Bearbeitungszeiten gelten.

Wichtig dabei: Nach Art. 45 Abs. 4 PPWR muss ein Online-Marktplatz wie Amazon nicht nur die Registrierungsnummer einholen, sondern zusätzlich eine Selbsterklärung des Herstellers, dass die angebotenen Verpackungen die EPR-Anforderungen erfüllen. Die ERN allein ist damit zwar der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Baustein der Amazon-Prüfung.

Was bei fehlender oder ungültiger ERN passiert, unterscheidet sich je nach Land und kann sich ändern. Fehlt eine gültige ERN, kann Amazon betroffene Angebote deaktivieren. In einigen Ländern bietet Amazon zusätzlich Pay on Behalf an, etwa im Zusammenhang mit Verpackungs-EPR in Frankreich, Italien und Spanien. Welche Alternative verfügbar ist, hängt vom jeweiligen Land und EPR-Regime ab und wird im Zuge der PPWR weiter angepasst. Prüfen Sie deshalb für jedes Zielland den aktuellen Status direkt im Compliance-Dashboard.

Großbritannien führt Amazon ebenfalls ein Pay-on-Behalf-Programm, dieses beruht aber auf dem britischen pEPR-Recht, nicht auf der EU-PPWR, da das Vereinigte Königreich nicht mehr EU-Mitglied ist.

Pay on Behalf wirkt bequem, ist aber kein Ersatz für eine Registrierung, wenn Sie im jeweiligen Mitgliedstaat selbst registrierungspflichtiger Hersteller im EPR-Sinn sind: Amazon übernimmt je nach Programm Berechnung, Meldung und Zahlung von Ökobeiträgen, nicht jedoch automatisch sämtliche übrigen gesetzlichen Pflichten.

Der Fünf-Schritte-Fahrplan für Amazon-Seller

Zielländer als erste Risikoanalyse ermitteln
Ziehen Sie den Amazon-Umsatzsteuer-Transaktionsbericht (Berichte → Versand durch Amazon → Steuer) und werten Sie die Spalte ARRIVAL_COUNTRY aus. Das zeigt, wohin Sie tatsächlich liefern, oft mehr Länder als gedacht. Prüfen Sie ergänzend, ob es sich dabei um Direktverkäufe an Endabnehmer handelt.
Bevollmächtigten klären
Prüfen Sie für jedes Zielland, ob ein Bevollmächtigter Pflicht ist. In Spanien und Österreich ist ohne ihn keine Registrierung möglich, planen Sie hier den längsten Vorlauf ein.
Registrieren und, soweit national erforderlich, Systemvertrag abschließen
Tragen Sie sich im nationalen Herstellerregister ein und schließen Sie, soweit das jeweilige nationale EPR-System das verlangt, einen Vertrag mit einer Rücknahmeorganisation oder richten Sie ein zugelassenes individuelles System ein, bevor das erste Paket in dieses Land geht.
ERN bei Amazon hinterlegen
Reichen Sie die Nummer erst ein, sobald sie im öffentlichen Register sichtbar ist (bis zu 72 Stunden Wartezeit), unter Account Health → Regulatorische Compliance.
Mengen melden
Melden Sie regelmäßig, wie viel Verpackungsmaterial Sie im jeweiligen Land in Verkehr gebracht haben. Der Takt reicht je nach Land von monatlich bis jährlich.

Eine verspätete Registrierung ist dabei in jedem Fall besser als keine: Sie stellt die künftige Compliance her. Frühere Verstöße und mögliche Nachforderungen bleiben davon unberührt, und eine bestehende Amazon-Sperre wird in der Regel erst nach erfolgreicher Validierung der Nummer aufgehoben, nicht bereits mit der Registrierung selbst.

Was an der PPWR noch offen ist

Zwei Punkte sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht final geklärt:

  • Die harmonisierte EU-Kennzeichnung (Art. 12 PPWR) gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür nötigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Da diese Rechtsakte noch fehlen, steht das tatsächliche Startdatum noch nicht fest, frühestens ist es aber der 12. August 2028.
  • Ein möglicher Aufschub der Bevollmächtigten-Pflicht für in der EU ansässige EPR-Hersteller wurde von der Europäischen Kommission im Dezember 2025 vorgeschlagen (COM(2025) 982), ist aber nicht beschlossen. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist eine erste Lesung im Europäischen Parlament für Oktober 2026 vorgesehen, also nach dem Geltungsbeginn der PPWR, dieser Zeitplan kann sich noch ändern. Selbst wenn der Aufschub kommt, ändert das nichts an den nationalen Pflichten in Ländern wie Spanien oder Österreich, die den Bevollmächtigten unabhängig von der PPWR verlangen.

Planen Sie deshalb mit dem 12. August 2026 als verbindlichem Stichtag und warten Sie nicht auf eine mögliche Erleichterung, deren Zeitplan derzeit noch nicht feststeht.

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Fazit

Der 12. August 2026 bringt für Amazon-Seller kein völlig neues Regelwerk, sondern die Vereinheitlichung und deutlich konsequentere Durchsetzung einer Pflicht, die in den meisten EU-Ländern bereits besteht. Klären Sie zuerst Ihre Rolle: Als Hersteller im EPR-Sinn kommt für Sie ab dem Stichtag in jedem Zielland der Bevollmächtigte hinzu, als Erzeuger einer eigenen Verpackung zusätzlich die Konformitätsdokumentation nach Art. 39 PPWR.

Wer heute schon in den relevanten Ländern registriert ist, muss vor allem prüfen, ob und wo ab dem Stichtag ein Bevollmächtigter erforderlich wird. Wer noch gar nicht registriert ist, sollte priorisieren: zuerst die Länder mit Bevollmächtigten-Pflicht, weil sie den längsten Vorlauf haben, allen voran Spanien und Österreich.

Und in jedem Fall gilt: Die Registrierungsnummer zeitnah in Seller Central hinterlegen, denn das ist der zentrale Baustein der Amazon-Prüfung und der Unterschied zwischen laufendem Verkauf und gesperrtem Angebot.

Ein verwandtes Thema für Amazon-Verkäufer ist die Produktsicherheitsverordnung GPSR, die ebenfalls über ein eigenes Compliance-Dashboard in Seller und Vendor Central abgewickelt wird.

Häufige Fragen zur PPWR für Amazon-Seller

Ich verkaufe nur über amazon.de, aber liefere auch ins Ausland. Muss ich mich trotzdem im Ausland registrieren?

In der Regel ja, wenn Sie direkt an Endabnehmer liefern. Maßgeblich ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR das Land des Endabnehmers, nicht der Marketplace, über den bestellt wurde. Sobald Sie direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land liefern, gelten Sie dort als Hersteller im EPR-Sinn und müssen sich registrieren. Liefern Sie dagegen an einen Wiederverkäufer, der die Ware unverändert weiterverkauft, kann die Hersteller-Rolle bei einem anderen Glied der Lieferkette liegen.

Bin ich als Amazon-Seller „Hersteller” oder „Erzeuger” im Sinne der PPWR, und ist das nicht dasselbe?

Nein, das sind zwei verschiedene Rollen. „Hersteller” (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR) ist die EPR-Rolle: Registrierung, Mengenmeldung und Beiträge werden je nach betroffener Lieferkette und Mitgliedstaat bestimmt. „Erzeuger” (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR) ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich, also für die EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation nach Art. 39 PPWR.

Wer fremde Markenware weiterverkauft, ist nicht allein deshalb Hersteller im EPR-Sinn oder Erzeuger. Bei einem grenzüberschreitenden Direktverkauf an Endabnehmer kann der Seller im Zielland jedoch selbst Hersteller im EPR-Sinn werden. Wer eine Eigenmarke führt und die Verpackung unter eigenem Namen gestalten oder herstellen lässt, kann zusätzlich Erzeuger der Verpackung sein.

Amazon rechnet in Frankreich oder Spanien per Pay on Behalf für mich ab. Kann ich mir die eigene Registrierung dann sparen?

Nein. Pay on Behalf ersetzt eine eigene Registrierung nicht, wenn Sie im betreffenden Mitgliedstaat selbst registrierungspflichtiger Hersteller im EPR-Sinn sind. Welche Aufgaben Amazon darüber hinaus übernimmt, hängt vom jeweiligen nationalen Pay-on-Behalf-Programm ab.

Was passiert, wenn ich die Registrierungsnummer nicht rechtzeitig bei Amazon hinterlege?

Amazon kann bei fehlenden oder nicht validierten EPR-Nachweisen betroffene Angebote einschränken oder deaktivieren. In einigen Ländern steht zusätzlich ein Pay-on-Behalf-Programm zur Verfügung. Welche Folge konkret eintritt, hängt vom jeweiligen Land, der Produkt- beziehungsweise EPR-Kategorie und dem aktuellen Amazon-Verfahren ab. Prüfen Sie deshalb den aktuellen Status für Ihre Zielländer direkt im Compliance-Dashboard.

Wird die Pflicht zum Bevollmächtigten jetzt noch verschoben?

Vorgeschlagen ja, beschlossen nein. Die Europäische Kommission hat mit COM(2025) 982 eine Aussetzung für EU-ansässige Hersteller vorgeschlagen, die erste Lesung im Europäischen Parlament ist aber erst für Oktober 2026 terminiert, also nach dem Geltungsbeginn der PPWR. Nationale Pflichten wie in Spanien oder Österreich bleiben von einem möglichen EU-Aufschub ohnehin unberührt.

Muss ich meine Verpackung jetzt neu gestalten oder kennzeichnen?

Für den 12. August 2026 nicht zwingend. Die harmonisierte EU-Kennzeichnung nach Art. 12 PPWR gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür nötigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, der genaue Termin steht mangels dieser Rechtsakte noch nicht fest.

Das betrifft aber nur die Kennzeichnung. Registrierung und die jeweils einschlägigen EPR-Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2026; Mengenmeldungen erfolgen anschließend nach den jeweils geltenden nationalen Meldezyklen und Fristen. Erzeuger einer eigenen Verpackung müssen zudem prüfen, welche Konformitätsanforderungen und Dokumentationspflichten ab diesem Datum für ihre Verpackungen gelten.

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